Home
Kleinanzeigen
DSSV-Logo 1

Schlittenhunde

Hunde(ver)kaufvertrag

- Nur Schriftform und Detailfestlegungen schaffen Sicherheit! -

Jeden Vertrag kann man mündlich schließen. Das tun wir täglich beim Einkaufen. Trotz allen Vertrauens zum Verkäufer oder Käufer eines Hundes jedoch sollte man durch Schriftlichkeit von Anfang an mögliche spätere Beweisschwierigkeiten ausschließen. Gleichzeitig erreicht man damit auch, dass man sich nur in den seltensten Fällen vor Gericht wiedertrifft. Mit oder ohne Anwalt, mit oder ohne Rechtsschutz- bzw. Haftpflichtversicherung kostet die Audienz bei den Herren in den schwarzen Roben immer Geld und Zeit. Das ist Fakt. Es sei nichts gegen diesen Berufsstand gesagt, aber Friedrich der Grosse verordnete schon damals den Juristen die schwarze Robe mit der Begründung: „ ... auf dass man diese Halunken von Ferne erkenne“. Die Robe wird noch heute getragen.

Nicht nur, dass sich unser Gewährleistungsrecht seit 1. Januar 2002 durch eine grundsätzlich begrüßenswerte Novellierung entscheidend geändert hat, sondern auch die Tatsache, dass Hunde oftmals nicht einfach an der nächsten Ecke gekauft oder verkauft werden, muss den Blick auf internationales Recht eröffnen. In jedem Vertrag stehen Rechte und Verpflichtungen, die aber wenig helfen, wenn sie nicht mit gewissen Druckmitteln verbunden werden. Ein alter Juristenspruch besagt: Verpflichten kann man sich ja bis dort hinaus, will heißen: Jede Verpflichtungserklärung beruhigt auf den ersten Blick den Vertragspartner, hat aber keine Durchschlagskraft. Wie will man also sein Recht durchsetzen, vollstrecken lassen? Der Gerichtsvollzieher tut zwar alles, wozu wir ihn beauftragen, wenn auch nicht kostenlos. Offen bleibt aber die Frage, ob es letztlich zum Erfolg führt. Mit einem vorliegenden Urteil ist das keine Sache, heißt aber andererseits, dass der Streit erst einmal vor Gericht „ausgepaukt“ sein muss. Dann geht es nach der Formel: Titel - Klausel - Zustellung. Anders da bei „schlüpfrigen“ Verpflichtungen im Vertrag.

Selbstverständlich stehen eingangs des Vertrages (alles in zweifacher Ausfertigung) Käufer und Verkäufer mit voller Anschrift. Lebt insbesondere einer der beiden oder beide mit einem Partner ohne Trauschein zusammen, sollten auch sie aufgeführt werden. Damit haften sie gesamtschuldnerisch, d.h., der Vertragspartner hat das Wahlrecht, an wen er sich hält. Partnerschaften (und Ehen) gehen auseinander, manchmal fällt ja nur der eine (Ehe-)Partner in Konkurs, stirbt oder verunfallt. Folglich ist auch an die Rechtsnachfolge aufgrund von Erbschaft, Verkauf oder Insolvenz zu denken.
Es folgen Hundename, Rasse, Geschlecht, Geburtsdatum, Täto- oder Chipnummer sowie ggfs. Stammbaumnummer und in jedem Fall der bei Übernahme zu zahlende Kaufpreis. Auch eine vorherige Anzahlung kann vereinbart werden. Abstammungsurkunde, Impfpass und Chippingbeleg werden unentgeltlich erst bei vollständiger Barzahlung des Kaufpreises übergeben. Bei reinrassigen Tieren muss die Abstammungsurkunde eine von der FCI bzw. vom VDH anerkannte sein, „selbstgestrickte“ mit irgendeiner Futtermittelreklame hinten darauf sind wertlos. So weit, so gut.

Nun folgen individuelle Vereinbarungen wie Zuchtrecht, Rücknahmerecht, Kaufoption für den Züchter bei Weitergabe des Hundes, geltendes Recht und Gerichtsstand.

1)

Bedingt sich der verkaufende Züchter ein Zuchtrecht aus, hat man aller Wahrscheinlichkeit nach einen guten Hund gekauft. Ob man einen Rüden oder eine Hündin gekauft hat, wirkt sich auf die spätere Ausübung dieses Zuchtrechts in finanzieller und zeitlicher Hinsicht ganz unterschiedlich aus. Deshalb sollte bereits im Welpenkaufvertrag mindestens festgehalten werden, dass es dann einer gesonderten Vereinbarung bedarf, in der auch ein Preis festgelegt wird. Das kann in bar (Decktaxe) oder in der Auswahl eines Welpen erfolgen.

2)

Seriöse Züchter werden sich immer ein Rücknahmerecht für den Fall ausbedingen, dass ihr Hund nicht artgerecht gehalten wird oder sonstige Fakten zu beanstanden sind. Das kann entschädigungslos oder nach Lebensalter gestaffelt in Geld erfolgen. Die Möglichkeit einer solchen zwangsweisen Rückholaktion sollte dem Grunde nach jedenfalls schon im Welpenkaufvertrag festgehalten werden.

3)

Nicht selten kommt es vor, dass irgendwann später der Hund aus irgendeinem Grund weiterkauft werden soll oder muss, vielleicht verschenkt werden soll. Deshalb lässt sich der Züchter ein Vorkaufsrecht einräumen, eine Kaufoption, die den Ersterwerber verpflichtet, zunächst seinen Hund dem Züchter anzubieten. Ob gegen Bargeld oder gratis, ist Verhandlungssache. Dem Züchter bleibt es dabei überlassen, ob er das Angebot annimmt oder den Hund freigibt für Dritte.

4)

Ganz wichtig ist von vornherein die Festlegung einer Vertragsstrafe in individuell bestimmter Höhe für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gegen den Kaufvertrag. Diese wäre dann (zeit-, nerven- und kostenraubend) einklagbar.

5)

Noch wichtiger ist die Definition, welches Recht gelten soll und welcher Gerichtsstand vereinbart wird. Tunlichst fixiert man: „Es gilt deutsches Recht“, was dem eventuell eingeschalteten Anwalt die Arbeit deshalb erleichtert, weil er sich nicht erst in unbekanntes ausländisches Recht einarbeiten muss. Ganz oder teilweise überlagert wird deutsches Recht durch Gegenseitigkeitsabkommen (Bilaterale Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen). Diese existieren mit der Schweiz seit 02.11.1929, mit Italien seit 09.03.1936, mit Österreich seit 06.06.1959, mit Belgien seit 30.06.1958, mit Grossbritannien seit 14.o7.196o, mit Griechenland seit o4.11.1961, mit den Niederlanden seit 30.08.1962 und sogar mit Tunesien seit 19.07.1966 (selbst dort hat der Verfasser vor vielen Jahren einen waschechten Siberian Husky mit seinem im Hotelpark arbeitendem Halter gesehen). Die genannten Gegenseitigkeitsabkommen werden nochmals überlagert durch das Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über Zuständigkeit und Vollstreckung vom 27.09.1968, soweit die vorgenannten Länder der EG angehören. All dies erleichtert immer und beschleunigt (meist) die Zwangsvollstreckung, weil nicht erst beantragt werden muss, die rechtskräftige deutsche Entscheidung von Amts wegen auf diplomatischem Wege zuzustellen.

6)

In vielen Verträgen liest man: „Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile X-Stadt.“ Erfüllungsort ist derjenige Ort, an dem die gegenseitigen Verpflichtungen zu erfüllen sind, also Ware gegen Geld. Ein Gerichtsstand bezeichnet dasjenige erstinstanzliche Gericht, bei dem Klagen eingereicht werden können. Letzterer kann aber zwei Haken haben. Es gibt nämlich den allgemeinen Gerichtsstand des Wohnsitzes (§§ 12, 13 ZPO) und eine Unmenge spezieller allgemeiner und besonderer Gerichtsstände. Gravierender jedoch ist die Tatsache, dass Gerichtsstandsvereinbarungen rechtsverbindlich nur zwischen Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches (§§ 1 ff. HGB) getroffen werden können. Wer ist das schon unter Züchtern und Mushern? Lässt sich jedoch der Beklagte nach entsprechender gerichtlicher Belehrung (§ 5o4 ZPO) dennoch rügelos auf die Hauptverhandlung ein, so wird die Zuständigkeit des angerufenen, an sich unzuständigen Gerichts damit begründet (§ 39 ZPO).

7)

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten bietet sich der sogenannte fliegende Gerichtsstand an, wenn die Parteien in unterschiedlichen Ländern wohnen. Im Klartext: Wenn der Beklagte keinen Gerichtsstand in der BRD besitzt, kann man sich als Kläger ein beliebiges bundesdeutsches Gericht auswählen, von dem man vielleicht sogar aus Erfahrung weiß, dass es in dieser unserer Sache besonders schnell oder besonders positiv entscheidet. Das kann insbesondere von Bedeutung sein bei einstweiligen Verfügungen auf Duldung oder Unterlassung.

Tip:

Losgelöst vom eigentlichen Kaufvertrag sollte man auf einem gesonderten Blatt für alle Vertragsverstöße - jedoch ohne diese ausdrücklich zu erwähnen - ein abstraktes Schuldanerkenntnis verfassen, von beiden Parteien unterzeichnen und die Unterschriften vom abendlich anzutreffenden Ortsgerichtsvorsteher (viel billiger als beim Notar) beglaubigen lassen:

Schuldanerkenntnis

A (mit voller/vollen Anschrift(en) erkennt hiermit an, B (mit voller/vollen Anschrift(en) 1.000,-- € (i.W.: Eintausend Euro) zu schulden und unterwirft/unterwerfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein/ihr gesamtes Vermögen.
Ort, Datum, Unterschriften und Beglaubigungsvermerk.

Hiermit kann der OGV dann ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe auf Ihre Bitte hin sofort losmarschieren und das Geld holen. Da uns aber primär an der Rückerlangung des Hundes gelegen ist, empfiehlt sich, ein zweites Blatt unter den gleichen Formalien wie das Schuldanerkenntnis. Einerseits „beruhigt“ das den Welpenkäufer von einst, weil er durch die offerierte Herausgabemöglichkeit des Hundes erkennt, sich so von der Zahlungspflicht „loskaufen“ zu können.

Wahlrechtsvereinbarung

A und B (kpl. wie oben) vereinbaren unwiderruflich, dass A (Verkäufer) frei zwischen Zahlung eines Geldbetrages, der Herausgabe der Sache oder deren Surrogats wählen kann. Rest wie oben.

Damit vermeidet man selbst langwierige Verhandlungen, ob Geld oder Hund und entscheidet von Fall zu Fall, ob man dem Gerichtsvollzieher auch diesen Zettel noch mitgeben will. All das Gesagte gilt nicht nur für Welpen, sondern auch für ältere Hunde in entsprechend modifizierter Fassung.

Axel Wandel

Anmerkung der Redaktion:

Diese Hinweise auf den stets schriftlich abzuschließenden und ins Detail gehenden Hunde(ver)kaufvertrag veröffentlichen wir aus gutem Grund nach inzwischen vier Jahren erneut. Erst in jüngster Zeit sind wieder Fälle bekannt geworden, bei denen sich Schlittenhundesportler wegen des Hunde(ver)kaufs „an die Hälse gerieten“.
Und noch eine wichtige Ergänzung:
Hat der Hund schon bei Übergabe ein Handicap oder eine Krankheit, der aber erst einige Wochen später festgestellt wird (juristisch: verdeckter Mangel), sollte der Käufer nur dann direkt einen Tierarzt zwecks Behandlung einschalten, wenn ansonsten Lebensgefahr für den Hund besteht oder dieser starke, unzumutbare Schmerzen erleiden müsste. Denn nur dann entseht ein Anspruch auf Ersatz der Behandlungskosten gegen den Verkäufer. Im Regelfall muss dem Verkäufer die Möglichkeit der „Nachbesserung“ eröffnet werden, will heißen, Hund an den Verkäufer zurück, damit dieser den Tierarzt einschaltet.
Grundsatz beim Kauf: Keine Selbstvornahme durch den Käufer.

-cki